AGBs
I. Allgemeines
§1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB und für alle gegenwärtigen und zukünftigen mit dem Kunden zustande gekommenen Geschäfte. Bei laufenden Geschäftsbedingungen gilt dies auch unabhängig davon, ob die Bedingungen im Einzelfall einbezogen wurden.
§2 Angebote und Abschlüsse, Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, oder Ergänzungen der Vereinbarung mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Soweit wir auf Wunsch des Kunden im Einzelfall bestimmte Leistungen Dritter vermitteln, erfolgt dies entgeltlich; in diesem Fall kommen Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweils zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen zustande.
3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Grundlage für unsere Leistungen ist die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes oder die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.
5. Wir können Dienste über Netzverbindungen, insbesondere das Internet, Standleitungen oder VPN-Leitungen zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die Anbindung des Kunden und Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden ist nicht Gegenstand unserer Leistung, es sei denn zwischen den Vertragsparteien ist ein Anderes vereinbart. Der Kunde wird selbst in eigener Verantwortung für eine seinen Anforderungen entsprechende Netzverbindung sorgen.
6. Wir stellen dem Kunden erforderliche Zugangskennungen und Passworte (zusammen „Zugangsdaten“) zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten nur den jeweils berechtigten Mitarbeitern bekannt zu machen, sie im Übrigen geheim zu halten bzw. seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten und uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten ganz oder teilweise nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten. Für das Bekanntwerden von Zugangsdaten und etwaige daraus entstehende Schäden hat der Kunde, wenn nicht das Bekanntwerden von uns zu vertreten ist, einzustehen.
7. Wir sind stets berechtigt, Leistungen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte zu erbringen, sofern der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird oder mit dem Kunden ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde wird uns, sofern dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist, einen sachkundigen, vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der die zur Durchführung eines Leistungsscheins erforderlichen Auskünfte erteilt und Entscheidungen treffen kann.
2. Der Kunde wird auch über die vorstehend genannten konkreten Mitwirkungspflichten hinaus alle erforderlichen sachdienlichen Mitwirkungsleistungen vornehmen und die Voraussetzungen schaffen, dass wir unsere vertraglichen Leistungen erbringen können.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2. Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, führen zur Verschiebung der Vereinbarten Leistungstermine um die Dauer der Verzögerung.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind.
4. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Verpflichtung frei. Sofern die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Verzögerung für ihn unzumutbar ist. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
5. Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§5 Gefahrübergang
Wird auf Wunsch des Kunden Ware an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§6 Preise und Zahlung
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein. Wünscht der Kunde den Versand der Ware, geschieht dies auf seine Gefahr und Kosten. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die Preise ungeachtet der Preisabsprache berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Gebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn-, Material- und Energiekosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 20 % des vereinbarten Preises beträgt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Das vorstehende Preisanpassungsrecht gilt nicht, wenn wir schriftlich einen als solchen bezeichneten „Festpreis“ zugesagt haben. Bei Laufzeitverträgen, bei denen wir unsere Leistungen kontinuierlich erbringen (z.B. Miet-, insbesondere Hostingverträge) besteht das Preisanpassungsrecht erstmals nach Ablauf von vier Monaten Vertragslaufzeit mit Wirkung zum Ersten des auf die Mitteilung folgenden Monats. Widerspricht der Kunde der Preisberichtigung, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein oder ohne zu kündigen, kommen die berichtigten Preise erst nach Ablauf der jeweils laufenden Vertragsperiode unter Zugrundelegung der ordentlichen Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zur Anwendung.
2. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Wechsel abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Der Kunde trägt bei hingegebenen Wechseln die Diskontspesen und übernimmt etwaige Währungsverluste. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs der Auslagen mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Geht die Zahlung des Kunden verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Kunden entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten bzw. vom Kunden beauftragte Dienste zu sperren, bis der Kunde die offenen Forderungen beglichen oder Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich mit einem im Vergleich zum Wert der Leistung unverhältnismäßig geringen Betrag in Zahlungsverzug befindet.
§7 Gewährleistung, Rügeobliegenheit
1. Bei der Lieferung von neuen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
2. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Mindermengen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 72 Stunden nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Nicht gerügte Mängel oder Mindermengen gelten mit Fristablauf als genehmigt. Wir sind berechtigt, bei aufgetretenen Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl entweder ein Ersatzgerät zu liefern oder das Gerät in Stand zu setzen. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. § 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Kunde sie nicht unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe rügt. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder erbringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Gewährleistungsarbeiten als Bring-In-Service (Abgabe und Abholung durch den Kunden) erbracht. Besteht mit dem Kunden ein Dauerschuldverhältnis, welches u.a. vor-Ort-Einsätze vorsieht, sind wir berechtigt, etwaige Mängel im Rahmen des nächsten vor-Ort-Einsatzes beim Kunden zu beseitigen.
6. Bei Softwarefehlern, d. h. Abweichungen von der im Datenblatt festgelegten Programm-Spezifikation, werden wir die Mängelbeseitigung durch Überlassung eines Korrektur-/Änderungsstandes vornehmen.
7. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenmaterial umfasst unsere Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten, die bei einer ordnungsgemäßen, täglichen Datensicherung nicht aufgetreten wären.
8. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei der Mangelfeststellung und -beseitigung zu unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
9. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechende Untersuchung nicht einer von uns zu vertretenden Mängelhaftungsverpflichtung zuzuordnen ist (Scheinmangel), können wir dem Kunden die für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Dem Kunden steht insoweit der Nachweis frei, dass der bei uns eingetretene Schaden geringer ist.
10. Besteht die Pflichtverletzung nicht in einem Mangel unserer Leistung, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
11. Soweit wir eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der betroffenen Komponenten vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Komponente bzw. des Gerätes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§8 Haftungsbeschränkung
1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
2. Haften wir danach für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern der von uns eingesetzten Dritten verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
3. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, höchstens einen Betrag bis zu 200.000 EUR je Schadensereignis begrenzt.
5. Wir haften für die Dauer von einem Jahr seit der Pflichtverletzung.
6. Für Telekommunikationsdienstleistungen haften wir bei Vermögensschäden bis zu einem Betrag von zwölftausendfünfhundert Euro. Sofern Kunden ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen, ist unsere vertragliche Haftung auf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden unseres Kunden beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist unsere Haftung auf zehn Millionen Euro jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
7. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Gleiches gilt für sonstige zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen.
9. Beratungs-/Serviceleistungen
Auf Wunsch des Kunden erbringen wir Beratungs- und Serviceleistungen. (Aufstellung, Installation, Unterstützung) entsprechend dem Leistungsschein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, oder diese Leistungen der Mängelbeseitigung dienen, sind sie vom Kunden zu vergüten.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen – sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen unser Eigentum.
2. Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Regelungen der nachstehenden Absätze entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt. Wird unsere Ware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
4. Dem Kunden ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen.
5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
11. Datenschutz
Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch uns personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, und stellt uns im Falle eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei. Sofern personenbezogene Daten durch uns erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, beachten wir die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften (z.B. des Telemediengesetzes). Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, sind wir berechtigt, vom Kunden ggf. den Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu fordern.
12. Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
1. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.
2. Vertragstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt von uns unterschrieben werden. Vertragsstrafen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden binden uns in keinem Fall. Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.
13. Salvatorische Bestimmung
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
14. Ausfuhrgenehmigungen, Gerichtstand und Erfüllungsort
1. Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes- der Genehmigungspflicht unterliegen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz.
3. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
II. Besondere Bedingungen für Application Service Providing (ASP)
Soweit wir Leistungen im Bereich Application Service Providing (ASP) erbringen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
§15 Leistungsumfang (ASP)
1. Die für die jeweils vereinbarten ASP-Dienste erforderliche Software wird auf unseren informationstechnischen Systemen bestimmungsgemäß betrieben. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Wir werden die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der vom Hersteller aktuell angebotenen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software-Version unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Soweit nicht im Leistungsschein abweichend vereinbart, sind wir zur Bereitstellung von neuen Versionen, Releases oder Updates jedoch nicht verpflichtet. Auf eine Änderung der eingesetzten Software werden wir den Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Soweit wir neue Versionen, Releases oder Updates der Software während der Laufzeit des Vertrages bereitstellen, gilt das vorstehend gewährte Nutzungsrecht dafür ebenfalls. Der Kunde darf Software und andere als seine Daten nur herunterladen und vervielfältigen, wenn und soweit dies zum vertraglichen Leistungsumfang gehört oder zur Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen unabdingbar ist.
2. Zur Nutzung der Dienste kann die Einrichtung einer Domain erforderlich werden. Der Kunde wird in diesem Fall selbst eine geeignete Domain bereitstellen. Wünscht der Kunde im Einzelfall die Registrierung eines oder mehrerer Domainnamen durch uns, so übernehmen wir es gegen angemessene Vergütung, die entsprechenden Aufträge für den Kunden an die jeweiligen Registrierungsstellen weiterzuleiten. Bieten mehrere Dritte die Registrierung an, so werden wir vorbehaltlich einer Weisung des Kunden eine geeignete Registrierungsstelle nach unserem Ermessen auswählen. Wir stehen nicht dafür ein, dass die gewünschten Domainnamen verfügbar sind. Für die Registrierung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Registrierungsstelle und der Vergabestelle ergänzend. Der Kunde steht dafür ein, dass die Registrierung der Domainnamen Rechtsvorschriften, Rechte Dritter und die guten Sitten nicht verletzt. Bei einer erfolgreichen Registrierung werden wir, soweit rechtlich zulässig, dafür Sorge tragen, dass der Kunde als Berechtigter an dem Domainnamen in der Datenbank der Vergabestelle eingetragen wird.
§16 Datenspeicherung und -übernahme
1. Abhängig von den zur Verfügung gestellten ASP-Diensten hat Kunde gegebenenfalls die Möglichkeit, auf dem für ihn eingerichteten virtuellen Datenserver Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Anwendungssoftware zugreifen kann. Soweit dies der Fall ist, schulden wir lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, treffen uns hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
2. Der Umfang des dem Kunden zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung zu den beauftragten ASP-Diensten. Dort ist auch erläutert, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Der Kunde kann die Daten im Rahmen einer Datenbankübernahme sowie im Rahmen der laufenden Nutzung der Anwendungssoftware auf dem Datenserver ablegen.
3. Im Falle der Übernahme der Daten aus einer Datenbank des Kunden hat der Kunde uns die für die Übernahme erforderlichen Angaben zum Datenbankverwaltungssystem einschließlich etwaiger Testdaten in dem für die Übernahme der Daten erforderlichen Umfang, gegebenenfalls nach gesonderter Absprache, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Übernahme der Daten mitzuteilen. Die zu übernehmenden Daten sind uns anschließend auf einem Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Nutzung der Daten zu überlassen. Wir unterstützten den Kunden bei der Übernahme der Daten zu den hierfür in der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste angegebenen Entgelten.
§17 Verarbeitung personenbezogener Daten
Verarbeitet der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Wir werden die vom Kunden übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten. Sofern wir der Ansicht sind, dass eine Weisung des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, werden wir den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Wir bieten dem Kunden die verschlüsselte Übermittlung der Daten an.
§18 Außerordentliche Beendigung des Vertrages
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den im Vertrag genannten Fällen sowie dann vor, wenn der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Vertragspartner in sonstiger Weise gegen wesentliche Verpflichtungen oder trotz Abmahnung gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt oder in Folge von höherer Gewalt oder unmittelbarer Insolvenzgefahr der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Anstelle der außerordentlichen Kündigung sind wir berechtigt, sämtliche Zugänge bis zum Ausgleich zu sperren, ohne dass die Zahlungsverpflichtung des Kunden aus diesem Grund entfällt. Das Recht, das Vertragsverhältnis ungeachtet einer bereits erfolgten Sperre zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
§19 Beschränkungen der Nutzung von ASP-Diensten
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Nutzung von ASP-Diensten anderen Personen als den benannten Nutzern zu ermöglichen oder zu dulden.
2. Bei einem schwerwiegenden oder andauernden Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten sind wir nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, nach unserer Wahl die Nutzung von ASP-Diensten durch den Kunden ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die uns durch die genannten Maßnahmen entstehen, können wir dem Kunden zu den jeweils bei uns gültigen Listenpreisen in Rechnung stellen. Hat der Kunde die Rechtsverletzungen zu vertreten, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens sowie dazu verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang freizustellen.
§20 Verfügbarkeit von ASP-Diensten
1. Die Verfügbarkeit von Diensten ergibt sich aus dem Leistungsschein. Ist der von dem Kunden gebuchte Leistungs-Zeitraum abgelaufen, sind wir berechtigt, die Anwendung schließen. Während der Wartungszeiten besteht kein Anspruch auf die Nutzung der Dienste; sie können aber dennoch – ggf. mit Einschränkungen und plötzlichen Unterbrechungen – verfügbar sein. Der Kunde wird in den Wartungszeiträumen wegen möglicher Einschränkungen und Unterbrechungen die Systeme nur auf eigene Gefahr nutzen und insbesondere nur solche Daten verarbeiten, deren Verlust oder unbeabsichtigte Änderung ohne nachteilige Folgen ist, vor allem weil sie von ihm mit nur geringfügigem Aufwand wiederhergestellt werden können.
2. Wir sind berechtigt, wegen nicht vorhersehbarer Wartungs- oder Reparaturarbeiten die Nutzung von Diensten auch während der Nutzungszeiten zu unterbrechen. Wir werden in diesem Fall den Kunden möglichst vor der Unterbrechung per e-Mail informieren.
3. Wird die nach dem Leistungsschein geschuldete Verfügbarkeit der Dienste bei einem oder mehreren Softwareprogrammen aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erreicht, ohne dass ein Fall nach § 4.2 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, die nach dem Leistungsschein auf den betroffenen Dienst entfallende monatliche Vergütung um jeweils 0,1 % pro Minute der Verfügbarkeitsunterschreitung zu mindern, maximal jedoch in Höhe der monatlichen Vergütung. Erreicht der Minderungsbetrag die monatliche Gesamtvergütung oder in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mindestens 33 % der monatlichen Gesamtvergütung, so ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung erlischt, wenn der Kunde die Kündigung nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich oder per Telefax erklärt.
4. Bei wiederholten grob fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffenden Störungsmeldungen seitens des Kunden sind wir berechtigt, die durch die Bearbeitung der Störungsmeldungen entstandenen Kosten, mindestens jedoch EURO 100,- je Störungsmeldung, dem Kunden zu berechnen.
§21 Besondere Gewährleistungsbestimmungen
1. Für die Gewährleistung und Haftung für ASP-Dienste gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend. Wir haften für die von uns zu erbringenden ASP-Leistungen, soweit die Beeinträchtigung nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit gemäß § 4 dieser Bedingungen beruht. Folgen der mangelnden Verfügbarkeit sind abschließend in § 4 geregelt.
2. Aufgrund der Beschaffenheit von Netzverbindungen übernehmen wir keine Haftung für die Erreichbarkeit unserer informationstechnischen Systeme, sofern nicht die betreffenden Verbindungen von uns bereitzustellen und zu unterhalten sind. Die beschriebenen Leistungsmerkmale der Lösungen und Leistungen enthalten eine abschließende Aufzählung der Eigenschaften des Vertragsgegenstandes; sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
3. Wir übernehmen die Pflege der ASP-Services einschließlich der dazugehörigen Software. Dazu werden wir binnen angemessener Frist Mängel und Störungen diagnostizieren und beseitigen sowie während unserer üblichen Arbeitszeiten einen Kundensupport für ASP-Services bereitstellen. Mängel sind reproduzierbare Abweichungen von den vertraglich und in der Benutzerdokumentation festgelegten Spezifikationen. Bei dem Einsatz von Software Dritter, die wir zur Nutzung durch den Kunden im Rahmen der ASP-Services lizenziert haben, sind wir nur zur Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren neuen Releases, Updates oder Mangelkorrekturen verpflichtet.
4. Sollten aus von uns zu vertretenden Umständen ASP-Dienste nicht, nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht werden, ist der Kunde berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung den Vertrag in Bezug auf die betroffene Leistung außerordentlich schriftlich zu kündigen.
5. Mängel der Leistung sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen.
6. Kommen wir mit der Erbringung unserer Leistungen in Verzug und weist der Kunde nach, dass ihm dadurch Schäden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die vom Verzug betroffene Leistung, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Preises. Uns bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
III. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software
Soweit wir Hard- und/oder Software verkaufen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
§22 Besondere Gewährleistungsbestimmungen
1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität von Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den getroffenen Vereinbarungen.
2. Hat der Kunde Änderungen an den von uns erbrachten Leistungen vorgenommen, führt dies zum Erlöschen der Gewährleistungsrechte des Kunden. Dies gilt nicht, wenn die Änderung ohne Einfluss auf den Mangel war.
§23 Übergabe; Installation von Software
1. Software wird dem Kunden entweder auf einem transportablen Speichermedium (z.B. CD, DVD) übergeben oder per Download zur Verfügung gestellt.
2. Die Installation der Software erfolgt durch den Kunden.
IV. Besondere Bedingungen für Hosting-Dienstleistung
Soweit wir Leistungen im Bereich Hosting erbringen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
§24 Leistungen; Änderungen
Wir sind berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen unserer Leistungen gewährleisten, werden wir dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, dass heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, haben wir das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
§25 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb unseres Servers oder unseres Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf unseren Servern abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt uns von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
2. Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen uns auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Wir werden den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
3. Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb unseres Servers oder unseres Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf unseren Servern abgelegter Daten, so können wir diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, sind wir auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Wir werden den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
4. Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort wiederholt, mindestens jedoch dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so sind wir berechtigt, den Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen zu sperren. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann ein neues Passwort zugeteilt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.
5. Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt uns das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
V. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software ins Ausland / procure.global-Verträge
Soweit wir Hard- und/oder Software ins Ausland liefern oder im Rahmen von procure.global-Verträgen Leistungen erbringen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
§26 Erweiterte Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung notwendig oder zweckdienlich sind, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Für Verzögerungen der Lieferung, die auf nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständige Information durch den Kunden zurückzuführen sind, haften wir nicht. Verzögert sich eine Lieferung aus diesen Gründen, wird vom Kunden widerleglich vermutet, dass die Lieferung bei ausreichender und rechtzeitiger Beistellung der benötigten Informationen rechtzeitig und vollständig erfolgt wäre.
§27 Steuern und Zölle und vergleichbare Abgaben
Für Steuern, Zölle und vergleichbare Abgaben bzw. Mehrkosten die aufgrund einer grenzüberschreitenden Lieferung anfallen, haften wir nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen gehen sämtliche Abgaben, Zölle und Mehraufwendungen, die auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass es sich um eine grenzüberschreitende Lieferung handelt, zu Lasten des Kunden.
VI, Besondere Bedingungen für Dienstleistungen im Bereich Cyber-Security (insbesondere Penetration-Testing)
§28 Leistungsumfang Penetration Testing
1. Wir erbringen für den Kunden in dessen Auftrag Dienstleistungen in Form von Penetration-Tests. Ein Penetration-Test (nachfolgend nur „Test“) stellt einen kontrollierten Versuch dar, von außen in ein Computer- oder Netzwerksystem einzudringen, um Schwachstellen der Systeme aufzuspüren (Sicherheitsüberprüfung). Dazu werden ähnliche, bzw. gleiche Techniken angewendet, die auch bei einem realen Angriff auf das System Verwendung finden würden. Die Identifikation der Schwachstellen ermöglicht eine Korrektur der Schwachstellen, bevor diese durch einen realen Eingriff ausgenutzt werden und sich Dritte unerlaubt Zugang zum System und zu sensiblen Daten verschaffen können. Dies schließt vorhandene Applikationen auf einem Webserver ein.
2. Der Leistungsumfang wird stetig an die jeweils aktuellen technischen Erfordernisse angepasst. Art und Umfang der einzusetzenden Mittel und Techniken werden vor Beginn des Tests mit dem Kunden gesondert geregelt, um Missverständnisse und Risiken bereits im Vorfeld auszuschließen und eine individuelle Anpassung des Tests an die Bedürfnisse des Kunden zu ermöglichen. Im Übrigen liegt die Auswahl der Testmethoden in unserem Ermessen. Der Kunde stimmt der Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Testmethoden ausdrücklich zu.
3. Für den Test wird ein fester Zeitraum mit einem Anfangs- und Enddatum vereinbart, in dem der Penetration-Test durchzuführen ist. In diesem Zeitraum sind wir zur Durchführung der vereinbarten Tests auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Test Schäden am bestehenden System auftreten können. Insbesondere können durch den Test Beeinträchtigungen und Veränderungen auf der Internetseite, z.B. in Form von Layout-Veränderungen und Beeinträchtigungen des Servers des Kunden, auftreten. Diese Schäden sind meist nur durch Wiederherstellung aus Backups, oder durch teilweise umfangreiche Nachbearbeitung durch den Kunden zu beheben. Darüber hinaus wird der Kunde darauf hingewiesen, dass das System des Kunden während des Penetration-Tests möglicherweise nicht nutzbar sein wird.
§29 Pflichten und Mitwirkung des Kunden
1.Mit Beauftragung bestätigt der Kunde, dass der Test auf dem eigenen System des Kunden erfolgt, bzw. erfolgen soll. Insoweit der Test nicht auf dem eigenen System des Kunden erfolgt, bestätigt der Kunde mit der Beauftragung, dass er das vollumfängliche und uneingeschränkte Recht zur Durchführung des Tests auf dem angegebenen System hat, insbesondere Dritte, die an der Leistungserbringung beteiligt sind (z.B. Hoster) über die Durchführung des Tests informiert und ggf. deren Zustimmung auch zu unseren Gunsten eingeholt hat. Das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Zustimmungserklärungen ist vom Kunden zu dokumentieren und uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Da im Rahmen eines Tests auch invasive Angriffsmethoden verwendet werden müssen, kann es stets zu einem Absturz der angegriffenen Systeme sowie zu Datenverlust kommen. Der Kunde ist sich hierüber bewusst und trifft selbst entsprechende Sicherungsvorkehrungen, insbesondere sofern Produktivsysteme getestet werden sollen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, sämtliche zu prüfenden Systeme und die damit in Verbindung stehenden Daten vollumfänglich vor Testbeginn durch ein Backup zu sichern, und darüber hinaus auch während der Durchführung des Tests wenigstens arbeitstäglich Sicherungen der zu testenden Systeme zu erstellen und sämtliche Sicherungen für die gesamte Testzeit vorzuhalten. Darüber hinaus hat der Kunde sämtliche notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, auch diejenigen, die über ein Backup hinausgehen, vor Beginn des Tests zu treffen, um die Systeme und Daten notfalls nach dem Test wieder in den ursprünglichen Zustand zurück versetzen zu können.
3. Der Kunde stellt uns abhängig von der Art des Tests die notwendigen Informationen zur Verfügung. Vor Durchführung eines sog. Whitebox-Tests werden wir dem Kunden mitteilen, welche Informationen benötigt werden. Der Kunde wird uns daraufhin die erforderlichen Informationen zeitgerecht, vollständig und richtig zur Verfügung stellen. Im Falle eines sog. Blackbox-Tests werden wir selbst bei Testbeginn mit der Informationsbeschaffung beginnen. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass es hierdurch (insbesondere im Falle des sog. social-engineering) zu Beeinträchtigungen des Betriebs z.B. durch Kontaktaufnahmen zur Informationsbeschaffung kommen kann und stimmt diesen Maßnahmen ausdrücklich zu.
§30 Haftung
1. Wir sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Kunde die vollumfänglichen und uneingeschränkten Rechte an dem System innehat.
2. Wir haften für Schäden des Kunden nur, soweit diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen, oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Für Folgeschäden haften wir nicht.
3. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Wir haften nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde den Test während der Ausführung unterbricht. Ebenso haften wir nicht, sofern die Systeme aufgrund der Ausführung des Tests fehlerhaft arbeiten oder z.B. einfrieren oder herunterfahren. Dasselbe gilt für ggf. eintretende Unerreichbarkeit aufgrund von Tests (z.B. im Fall der Anwendung von DOS bzw. DDOS-Testmethoden).
4. Macht höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag, Pandemie, lokale Krankheitsereignisse, welche in ihren Auswirkungen einer Pandemie ähnlich sind) die Leistungserbringung durch uns oder einen ggf. von uns beauftragten Dritten dauerhaft unmöglich, ist unsere Leistungspflicht ausgeschlossen. Bereits gezahlte Beträge für noch nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Im Falle der nur vorübergehenden Unmöglichkeit verschieben sich ggf. vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
5. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass die IT-Sicherheit während der Durchführung des Tests insofern eingeschränkt sein kann, als durch den Test geschaffene Zugangsmöglichkeiten während der Testdauer auch von Dritten ausgenutzt werden können. Der Kunde ist sich dieser Gefahr bewusst. Die Parteien erachten diese Gefahr jedoch als bei Durchführung eines möglichst realitätsnahen Tests unvermeidliches Risiko. Der Kunde wird daher ggf. von ihm gegenüber Dritten geheim zu haltende Informationen von den zu testenden Systemen entfernen bzw. auf von dem Test auszunehmende Systeme hinweisen.
§31 Vertraulichkeit
1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die im Rahmen des Tests bekannt werden (sog. vertrauliche Informationen), auch über die Dauer geschäftlichen Beziehung hinaus streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien verpflichten sich insbesondere auch, die vertraulichen Informationen am Vertragsverhältnis nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich zu machen, oder diese weiterzugeben. Gleiches gilt für den Inhalt dieser Bestimmungen.
2. Sofern ausgewählte Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einer Partei bestimmungsgemäß mit den vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen der anderen Partei in Berührung kommen, sind diese zu verpflichten, eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung abzugeben, die der anderen Partei auf Verlangen vorgelegt werden muss. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Hauptvertrages fort.
3. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Parteien erstreckt sich nicht auf Tatsachen und / oder Unterlagen, die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt waren, ohne dass diese auf einen Verstoß einer Partei gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung beruht, wenn für diese Tatsachen/Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder wenn dies in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich war. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§32 Sicherheitslücken
Der Kunde ist nicht verpflichtet, die im Rahmen des Tests gefundenen Sicherheitslücken zu beheben. Dies wird jedoch dringend empfohlen. Soweit im Rahmen des Tests Sicherheitslücken ausgenutzt und auf diesem Weg Zugangsmöglichkeiten geschaffen worden sind, werden wir den Kunden hierauf hinweisen. Auch wenn in der Regel sämtliche Relikte eines Tests von den Systemen des Kunden entfernt werden können, verpflichtet sich der Kunde, nach Abschluss des Tests die Sicherheit seiner Systeme nochmals zu überprüfen. Unterlässt der Kunde diese Abschlussprüfung haften wird nicht, soweit Zugriffsmöglichkeiten nach Abschluss des Tests von Dritten ausgenutzt werden.
VII. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen im Bereich Datenschutz (ggf. inkl. Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten)
§ 32 Allgemeines
1. Zu unserer Unterstützung benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner aus seinem Unternehmen für Fragen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über alle datenschutzrelevanten Ereignisse – auch aus der Vergangenheit – zu informieren.
3. Mitteilungen, Ratschläge und Verfahrensanweisungen des erfolgen ausschließlich gegenüber dem zuletzt mitgeteilten internen Ansprechpartner des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, uns für notwendige Auskünfte an den Ansprechpartner zu wenden und die zur Durchführung der Beratung erforderlichen Zuarbeiten von dem benannten Ansprechpartner anzufordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ansprechpartner in dem Umfang von seinen üblichen Tätigkeiten freizustellen, der zur Bearbeitung unserer Anfragen erforderlich ist. Im Falle der Verhinderung des Ansprechpartners, die mehr als 60 Tage dauert, wird der Auftraggeber für eine mit vergleichbaren Qualifikationen und Berechtigungen ausgestattete Vertretung sorgen und uns diese mitteilen, widrigenfalls unsere Beratungspflichten bis zur Mitteilung eines Vertreters ruhen.
4. Wir werden die zur Leistungserbringung erkennbar erforderlichen Informationen vom Auftraggeber anfordern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jeweils sämtliche für die Leistungserbringung relevanten Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Können einzelne oder alle Leistungen nicht oder nur teilweise erbracht werden, weil uns vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellende Informationen oder Dokumente nicht oder nur unzureichend zugänglich gemacht bzw. zur Verfügung gestellt werden, führt dies nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung.
5. Soweit wir für den Auftraggeber Dokumente erstellt und diese dem Auftraggeber zur Nutzung überlassen, räumen wir dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Dokumente im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Überlässt der Auftraggeber uns bereits vorhandene Dokumente, hat er dafür Sorge zu tragen, dass uns die ggf. notwendigen Bearbeitungsrechte eingeräumt werden. Übergibt uns der Auftraggeber Dokumente mit der Bitte um Bearbeitung (insbesondere Aktualisierung bzw. Anpassung) ohne darauf hinzuweisen, die entsprechenden Bearbeitungsrechte nicht einräumen zu können, dürfen wir davon ausgehen, dass die erforderlichen Rechte vom Auftraggeber mit der Übergabe der Dokumente eingeräumt werden.
6. Durch die bestehende Betriebs- und Vermögensschadens-haftpflichtversicherung sind Vermögensschäden, die durch fahrlässige, fehlerhafte Beratungen beim Auftraggeber entstehen, mit bis zu EUR 250.000 pro Schadensfall und max. EUR 500.000 pro Jahr abgedeckt.
7. Mögliche Beratungs- und vor Ort-Termine sind: Mo. bis Fr. 8:00 – 17:00 Uhr (ohne Feiertage). Davon abweichende Beratungszeiten können mit Zuschlägen belegt werden.
8. Wir sind verpflichtet, alle uns zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.
9. Für den Fall, dass einmalig zu erbringende Leistungen erneut erbracht werden müssen, ohne dass uns dies zuzurechnen ist (z.B. bei einer Änderung der Ausgangssituation) werden die nochmals zu erbringenden Leistungen nach Aufwand bzw. unter Anrechnung auf ein ggf. vereinbartes Stundenkontingent abgerechnet.
10. Soweit mit dem Auftraggeber ein Stundenkontingent für Beratungsleistungen vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung unabhängig davon, ob er Leistungen abruft. Die Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt je angefangener Viertelstunde. Eine über ein vereinbartes Kontingent hinausgehende Vergütung wird jedoch nur dann geschuldet, wenn das vereinbarte Kontingent im Bezugszeitraum überschritten wird. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, handelt es sich bei vereinbarten Stundenkontingenten um Jahreskontingente.
11. Die Vergütung ist, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei unterjährigem Vertragsschluss ist die Vergütung bis zum 31.12. des ersten Vertragsjahres anteilig zu berechnen und binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
12. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Ist die Zurverfügungstellung eines externen Datenschutzbeauftragten vereinbart, sind wir berechtigt, unsere Leistung durch Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person, die über ausreichend Qualifikationen zur Übernahme der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter verfügt, zu erfüllen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf die Auswahl des zu bestellenden Datenschutzbeauftragten Einfluss zu nehmen. Vorschläge des Auftraggebers hinsichtlich der Auswahl der zu bestellenden Person werden wir jedoch berücksichtigen.
13. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung sowie der Anwendung seiner Fachkunde ist der von uns zur Verfügung gestellte Datenschutzbeauftragte weisungsfrei. Gegenüber der Geschäftsführung des Auftraggebers hat er ein direktes Vortragsrecht.
§33 Vertragslaufzeit, Kündigung
Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn es nicht von einer der Parteien in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Einmalig bei Vertragsbeginn zu erbringende Leistungen werden ungeachtet der automatischen Verlängerung nur bei Vertragsbeginn erbracht. Das beiderseitige Recht zur vorzeitigen außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung bleibt unberührt.